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AGB

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Öffnungszeiten: Montag - Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr
 
Die in diesem Text verwendeten Bezeichnungen „Auftraggeber“ und "Vertragspartner" umfassen weibliche und männliche Personen. Sie werden ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwendet.
 
§ 1 Gegenstand des Vertrages
 
Dieser Vermittlungsvertrag wird entsprechend den Bestimmungen des § 296 SGB III geschlossen. Der Auftraggeber erteilt der JobChance GbR den Auftrag, ihm  einen seinen Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz zu vermitteln. Die JobChance GbR verpflichtet sich, für den Auftraggeber eine kontinuierliche Vermittlungstätigkeit durchzuführen, welche die Vermittlung des Auftraggebers in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich im festen Anstellungsverhältnis für den Auftraggeber zum Ziel hat. Ein Vermittlungserfolg kann nicht garantiert werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
 
§ 2 Aufgaben der JobChance GbR
 
Die Vermittlungstätigkeit der JobChance GbR beinhaltet alle mit der Aktivierung und Vermittlung in Verbindung stehenden Leistungen. Dazu gehören hauptsächlich das Profiling, die allgemeine Stellenakquisition und bei entsprechender Übereinstimmung sowie Rücksprache die Vorstellung.
 
§ 3 Aufgaben des Auftraggebers
 
Der Auftraggeber wird bei der Erstellung des Bewerberprofils (Profiling) aktiv mitwirken und der JobChance GbR alle zur Vermittlung benötigten Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen. Die dabei benötigten Angaben hinsichtlich schulischer und beruflicher Ausbildung sowie Berufserfahrung und persönlicher Fähigkeiten müssen der Wahrheit entsprechen. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, bei der Entscheidungsfindung zu einem angebotenen Arbeitsplatz mitzuwirken.

Der Auftraggeber händigt der JobChance GbR eine Kopie seines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins aus, sobald er diesen von der zuständigen Agentur für Arbeit / Institution erhält. Er wird die JobChance GbR in Kenntnis setzen, wenn der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit (Bindung an die Zusicherung) verliert.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die JobChance GbR über das Ende seiner Arbeitsuche unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Kommt es zu einer erfolgreichen Vermittlung des Auftraggebers in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch die Agentur JobChance GbR, so ist der Auftraggeber verpflichtet, der JobChance GbR innerhalb von 10 Werktagen nach Arbeitsaufnahme das Originaldokument des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins auszuhändigen.

§ 4 Vergütung
 
Ein Vergütungsanspruch der JobChance GbR gegenüber dem Auftraggeber entsteht nur im Falle einer erfolgreichen Vermittlung des Auftraggebers in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich und einer von vornherein auf mindestens 3 Monate vereinbarten Beschäftigungsdauer, welches nachweislich auf Grund der Vermittlungstätigkeit der JobChance GbR zustande gekommen ist.

Die im Falle einer erfolgreichen Vermittlung (Zustandekommen eines Arbeitsvertrages und Tätigkeitsaufnahme) an die JobChance GbR zu zahlende Vergütung beläuft sich auf den Betrag, welcher auf dem zum Zeitpunkt der Vermittlung gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7 bzw. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III genannt ist, beträgt jedoch höchstens 2.000 EUR gem. § 296 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III bzw. § 16 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Hiervon abweichende Festlegungen sind in § 296 Abs. 3 SGB III geregelt. Diese Vergütung ist umsatzsteuerbefreit gem. § 4 Nr. 15b UStG.

Eine erste Zahlung i. H. v. 1.000,00 EUR wird nach einer sechswöchigen, die Restzahlung nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig.
 
Der Auftraggeber erfüllt seine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung durch die Übergabe des Originals seines persönlichen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines. Die Zahlung des Betrages bleibt hierbei bis zur Auszahlung durch die Agentur für Arbeit / Institution gestundet.  Bei Erfüllung der vorstehenden Verpflichtung besteht keine persönliche Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

Sollte der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Vermittlung bzw. festen Zusage nicht über einen gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein verfügen, ist nach Ablauf von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme seitens des Auftraggebers eine Vermittlungsprovision abweichend von § 4 Abs. 2 dieses Vertrages an die JobChance GbR i. H. v. einmalig

500,00 € inkl. MwSt. fällig.  Der Auftraggeber erhält hierzu eine Rechnung der JobChance GbR, welche nach Erhalt mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig ist.
 
§ 5 Datenschutz
 
Die JobChance GbR erhebt, verarbeitet, nutzt und speichert die Daten nur für den Zweck der privaten Arbeitsvermittlung und unterliegt dabei den  Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, § 298 SGB III. Die JobChance GbR und der Auftraggeber verpflichten sich, jegliche betriebsinterne Daten, die durch den Kontakt mit Arbeitgebern bekannt werden, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Die JobChance GbR ist berechtigt, die nicht personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Arbeitsvermittlung in elektronischen Medien, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. JobChance GbR ist berechtigt, die zur Aktivierung- und Vermittlung benötigten Daten des Auftraggebers im Rahmen der Arbeitsvermittlung an Arbeitgeber weiterzugeben.

Der Auftraggeber erteilt der JobChance GbR im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ausdrücklich die Erlaubnis zur Einholung von Informationen bezüglich des vermittelten Arbeitsverhältnisses, insbesondere beinhaltet dies die für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung benötigten Angaben des Arbeitgebers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit / sonstigen Institution.

§ 6 Vertragsdauer und Kündigung
 
Der Arbeitsvermittlungsvertrag wird mit Unterzeichnung auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet jedoch mit der erfolgreichen Vermittlung des Auftraggebers in  ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen dieses Vertrages.

Der Arbeitsvermittlungsvertrag kann von beiden Seiten jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen schriftlich / per E-Mail gekündigt werden.

Ein rechtmäßig entstandener Anspruch auf die Vergütung wird jedoch durch eine Kündigung nicht ausgeschlossen. Dies beinhaltet im Besonderen die Aufnahme einer Tätigkeit, welche durch die Vermittlungstätigkeiten der JobChance GbR während des Vertragsverhältnisses zustande gekommen ist, jedoch erst nach der Kündigung des Vertrages aufgenommen wird. Dies gilt für eine Übergangsfrist von 6 Monaten.

§ 7 Haftung
 
Die JobChance GbR haftet nicht für finanzielle, körperliche oder andere Schäden, welche mit der vermittelten Tätigkeit in Verbindung stehen. Weiterhin ist eine Haftung der  JobChance GbR für potentiellen Arbeitgebern zur Verfügung gestellte Daten sowie deren Verwendung ausgeschlossen.
 
§ 8 Vollmachten
 
Der Auftraggeber bevollmächtigt die JobChance GbR, die Ausstellung eines aktuellen zur Auswahl eines Trägers gem. § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III oder eines Arbeitgebers gem. § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 SGB III berechtigenden AVGS bei Bedarf zu beantragen. Die Vollmacht umfasst auch die Befugnis zur Entgegennahme des AVGS und von Bescheiden der zuständigen Institution einschließlich der Bescheide zur Bewilligung oder Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme.
 
Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis zur Einholung der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung beim Arbeitgeber.
 
§ 9 Schlussbestimmungen
 
Kontaktadressen, die durch die JobChance GbR bekannt gegeben werden, dienen lediglich der Information. Ein eigenständiger Kontakt mit dem potentiellen Arbeitgeber darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der JobChance GbR erfolgen. Ferner muss der Auftraggeber über die Stellenangebote Stillschweigen bewahren.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern hierdurch keine wesentliche Änderung herbeigeführt wird.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass der vorliegende Vertrag ausfüllungsbedürftige Lücken aufweist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit zwingend der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Bestimmungen dieses Vertrages ist Dresden.

 
Dresden, 22.12.2014
 
Die Gesellschafter
 
gez. Marcel Julius & gez. Daniel Adolph