(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben
und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb
einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind,
oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt
ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten
Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder
wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein
unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet,
in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung
und Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt
des Vierten Kapitels sowie an Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein
verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch
eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der
den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens
15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein
gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der
darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in
Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen
und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten
Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe
von 2.500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung
wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen
und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung
wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen,
wenn
1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit
der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der
letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als
drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt
war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung
besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein
auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist
oder
4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung
als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach
den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens
bis zum 31. Dezember 2010. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch
maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe
des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.
„Arbeitslosengeld
II – Empfänger“
SGB II §
16 Leistungen zur Eingliederung
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur
für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten
Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel,
im Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften
und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in
den §§ 417, 421f, 421g, 421i, 421k, 421m, 421n,
421o, 421p und 421q des Dritten Buches geregelten Leistungen
erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige
behinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten
die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, §
101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1
Nr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten
Buches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4
und § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind entsprechend
anzuwenden. Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a
und § 243 Abs. 2 des Dritten Buches können in
Höhe der Gesamtkosten gefördert werden. Die
Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in §
421f Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen
der öffentlich geförderten Beschäftigung
und den in § 421g Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen
gleich.
(1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten
für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen
und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Anordnungsermächtigungen
für die Bundesagentur und mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld
II tritt.